Wunsch- und Wahlrecht bei der Kitaplatzsuche
Eltern haben in Deutschland ein gesetzlich verankertes Wahlrecht (§ 5 SGB VIII). Dieses erlaubt, zwischen verschiedenen Betreuungsformen und Trägern zu wählen und Wünsche zu äußern - etwa zu Konzept, Lage oder Betreuungsumfang.
Ein Platz in einer bestimmten Einrichtung kann nicht eingefordert werden. Der Rechtsanspruch bezieht sich nur auf einen geeigneten Platz, nicht auf die Wunschkita.
Wünsche werden berücksichtigt, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen und freie Plätze verfügbar sind.
Der Wohnort ist entscheidend: Vorrangig müssen Kinder im eigenen Zuständigkeitsbereich versorgt werden. Ein Platz außerhalb des Wohnorts ist möglich, erfordert jedoch meist eine Kostenübernahme durch das zuständige Jugendamt.
Die Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen lassen das Wahlrecht ausdrücklich auch über die Gemeindegrenzen hinaus zu.